Recht & Sicherheit

AI Act: Was seit dem 2. August 2026 gilt

Aktualisiert am · von Mehmet Soysal

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung: Chatbots müssen als KI erkennbar sein, KI-generierte Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Gleichzeitig haben die nationalen Aufsichtsbehörden ihre Arbeit aufgenommen — in Deutschland die Bundesnetzagentur. Der Digital Omnibus hat nur Hochrisiko-Fristen verschoben, nicht diese Pflichten.

Am 2. August 2026 ist die nächste Stufe der EU-KI-Verordnung in Kraft getreten — und anders als oft angenommen wurde sie nicht komplett verschoben. Für Unternehmen sind vor allem zwei Dinge neu: Transparenzpflichten, die auch kleine Betriebe betreffen, und Aufsichtsbehörden, die jetzt tatsächlich durchsetzen können. Dieser Beitrag ordnet ein, was seitdem gilt und was Sie prüfen sollten.

Kurze Antwort

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung: KI-Chatbots müssen als KI erkennbar sein, KI-generierte Inhalte müssen unter bestimmten Umständen gekennzeichnet werden. Gleichzeitig haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Arbeit aufgenommen — in Deutschland die Bundesnetzagentur. Der Digital Omnibus hat lediglich Fristen für Hochrisiko-Systeme nach hinten verschoben.

Warum viele Unternehmen den Stichtag falsch eingeordnet haben

Im Mai 2026 einigten sich EU-Parlament und Rat auf den Digital Omnibus, ein Vereinfachungspaket. In der Berichterstattung klang das vielfach nach „Der AI Act ist verschoben“ — was so nicht stimmt.

Verschoben wurde die volle Compliance für Hochrisiko-KI-Systeme: voraussichtlich auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme (Anhang III) und auf den 2. August 2028 für KI in regulierten Produkten (Anhang I). Das betrifft eine überschaubare Gruppe von Anwendungen — etwa KI in der Personalauswahl, in der Kreditvergabe oder in Medizinprodukten.

Nicht verschoben wurden dagegen die Pflichten, die für den Alltag der meisten Unternehmen relevant sind. Die Änderungen setzen punktuell an, nicht am Stichtag als Ganzem.

Datum Was gilt
2. Februar 2025 Verbotene Praktiken (Art. 5) · KI-Kompetenzpflicht (Art. 4)
2. August 2025 Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck · Sanktionsregime
2. August 2026 Transparenzpflichten (Art. 50) · nationale Marktüberwachung · Durchsetzung gegenüber Modellanbietern
2. Dezember 2027 Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (verschoben)
2. August 2028 Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I (verschoben)

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 im Überblick

Artikel 50 verlangt im Kern eines: Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit KI zu tun haben. Konkret geht es um vier Fälle.

1. Interaktion mit KI kenntlich machen

Wer ein KI-System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss diese bei der ersten Interaktion darüber informieren. Das betrifft Chatbots, virtuelle Assistenten und automatisierte Telefonsysteme. Ausnahme: Es ist aus dem Zusammenhang für eine verständige Person ohnehin offensichtlich.

Praxisbezug: Der KI-Chatbot auf einer Unternehmenswebsite ist der häufigste Berührungspunkt für kleine und mittlere Betriebe. Ein knapper Hinweis im Chatfenster („Sie chatten mit einem KI-Assistenten“) genügt in der Regel — er muss nur vor der ersten Nutzung sichtbar sein, nicht im Impressum versteckt.

2. Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren

Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben — Text, Bild, Audio, Video — in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt kennzeichnen. Diese Pflicht trifft primär die Hersteller der Systeme, nicht deren Nutzer.

3. Deepfakes offenlegen

Wer KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die echten Personen oder Ereignissen täuschend ähneln, muss dies offenlegen.

4. KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses

Werden KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist das offenzulegen. Wichtige Ausnahme: Inhalte, die einer menschlichen Prüfung und redaktionellen Verantwortung unterliegen, sind ausgenommen. Wer KI-Entwürfe selbst überarbeitet, prüft und verantwortet, fällt also in der Regel nicht darunter.

Ergänzend gilt: Beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informiert werden.

Neu: Die Bundesnetzagentur ist jetzt zuständig

Bis vor Kurzem war in Deutschland offen, wer die KI-Verordnung eigentlich beaufsichtigt. Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist das geklärt: Die Bundesnetzagentur übernimmt die zentrale Rolle als Marktüberwachungsbehörde sowie als Kontakt- und Beschwerdestelle.

Für Unternehmen bedeutet das zweierlei. Einerseits können die Behörden seit dem 2. August 2026 Marktüberwachungsmaßnahmen einleiten: Dokumentation anfordern, Systeme prüfen und bei Mängeln Abhilfe verlangen. Andererseits ist die Behörde ausdrücklich auch als Unterstützung angelegt — unter anderem mit einem KI-Service-Desk, Reallaboren zum Erproben neuer Anwendungen sowie Informations- und Beratungsangeboten, von denen gerade kleinere Unternehmen profitieren sollen.

Drohen jetzt Bußgelder? Eine ehrliche Einordnung

Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten sieht die Verordnung einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor (der jeweils höhere Betrag). Die häufig zitierten 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 Prozent gelten ausschließlich für verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5 — also etwa Social Scoring oder manipulative Systeme.

Realistisch eingeordnet: Solche Summen zielen auf große Anbieter. Bei der Bemessung sind die Behörden ausdrücklich gehalten, die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen. Für einen Handwerksbetrieb mit einem nicht gekennzeichneten Chatbot ist ein Millionenbußgeld kein realistisches Szenario.

Der eigentliche Grund, sich darum zu kümmern, ist ein anderer: Nachweisbarkeit und Sorgfalt. Wer dokumentieren kann, dass KI im Unternehmen bewusst, geschult und transparent eingesetzt wird, steht bei Beschwerden, Haftungsfragen oder Anfragen von Auftraggebern deutlich besser da.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  1. Bestandsaufnahme machen. Welche KI-Werkzeuge werden im Unternehmen genutzt — auch inoffiziell über private Zugänge? Welche KI-Funktionen stecken in Ihrer bestehenden Software?
  2. Nach außen sichtbare KI prüfen. Gibt es einen Chatbot, einen KI-Assistenten oder eine automatisierte Telefonannahme? Ist der KI-Charakter beim ersten Kontakt erkennbar?
  3. Veröffentlichte Inhalte einordnen. Werden KI-generierte Bilder oder Texte publiziert? Greift die Ausnahme für redaktionell verantwortete Inhalte — und ist der Prüfprozess beschrieben?
  4. Schulung nachholen und dokumentieren. Die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4 gilt bereits seit Februar 2025. Details dazu im Beitrag AI Act Schulungspflicht; praktisch umsetzen lässt sie sich mit einer KI-Schulung für Ihr Team.
  5. Interne KI-Richtlinie aufsetzen. Ein bis zwei Seiten reichen: Welche Tools sind erlaubt, welche Daten dürfen hinein, wer prüft Ergebnisse.

Fazit

Der 2. August 2026 war kein Paukenschlag, aber eine spürbare Verschiebung: Aus einer Verordnung auf dem Papier ist eine Verordnung mit zuständiger Behörde geworden. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen bleibt der Aufwand überschaubar — Chatbot kennzeichnen, Umgang mit KI-Inhalten klären, Schulung dokumentieren.

Wer das jetzt sauber aufsetzt, hat das Thema vom Tisch, bevor es unangenehm wird. Wir unterstützen Sie dabei technisch wie organisatorisch: von der KI-Beratung über die Umsetzung der Hinweise auf Ihrer Website bis zur KI-Schulung mit Teilnahmenachweis. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, was für Sie tatsächlich gilt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Was gilt seit dem 2. August 2026 neu?
Drei Dinge: Erstens greifen die Transparenzpflichten nach Artikel 50 — Chatbots und KI-generierte Inhalte müssen als solche erkennbar sein. Zweitens haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben übernommen; in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur. Drittens kann das EU-KI-Büro gegenüber Anbietern großer KI-Modelle durchsetzen und sanktionieren.
Muss ich meinen Website-Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja, wenn er auf KI basiert. Artikel 50 verlangt, dass Menschen bei der ersten Interaktion erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen — bei Chatbots, virtuellen Assistenten und automatisierten Telefonsystemen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich ist. In der Praxis ist ein klarer Hinweis im Chatfenster der sichere Weg.
Müssen KI-generierte Texte und Bilder gekennzeichnet werden?
Differenziert: Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markieren. Betreiber müssen Deepfakes offenlegen und KI-generierte Texte kennzeichnen, wenn diese über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Für redaktionell geprüfte Inhalte unter menschlicher Verantwortung gibt es eine Ausnahme — wer KI-Entwürfe selbst prüft und verantwortet, fällt in der Regel nicht darunter.
Wurde der AI Act nicht verschoben?
Nur in Teilen. Der Digital Omnibus vom Mai 2026 verschiebt die volle Compliance für Hochrisiko-KI-Systeme — voraussichtlich auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I). Der allgemeine Anwendungsbeginn am 2. August 2026 bleibt für zahlreiche Vorschriften bestehen, darunter die Transparenzpflichten. Eine pauschale Verschiebung gab es nicht.
Wer kontrolliert das in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) wurde sie zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Kontakt- und Beschwerdestelle. Sie kann Dokumentation anfordern, Systeme prüfen und Abhilfe verlangen — bietet über einen KI-Service-Desk aber ausdrücklich auch Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen an.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten sieht die Verordnung einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor — der höhere Betrag gilt. Die oft zitierten 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 Prozent betreffen ausschließlich verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5. Die Behörden berücksichtigen bei der Bemessung ausdrücklich die Größe des Unternehmens.
Was sollten kleine Unternehmen jetzt konkret tun?
Vier Schritte: erstens erfassen, wo im Unternehmen KI genutzt wird — auch inoffiziell. Zweitens prüfen, ob nach außen sichtbare KI-Funktionen wie Chatbots gekennzeichnet sind. Drittens klären, ob veröffentlichte Inhalte unter die Offenlegungspflicht fallen. Viertens die Schulung der Mitarbeitenden nach Artikel 4 dokumentieren, die schon seit Februar 2025 gilt.

KI rechtssicher im Unternehmen einsetzen

Chatbot auf der Website, KI-generierte Texte, Schulungspflicht: Wir prüfen, was für Ihr Unternehmen konkret gilt, und setzen die nötigen Hinweise technisch sauber um. Erstgespräch kostenlos.